Warum das Versenden von Werbung über LinkedIn schnell teuer werden kann

Allgemein

Wer über LinkedIn Werbung verschickt, für den kann es schnell zu einem Bußgeld kommen. Im September erst, verhängte die nationale Datenschutzbehörde in Rumänien, ein Bußgeld in Höhe von 1000 Euro gegen den Betreiber NN Asigurări de Viață S.A.. Dieser hatte das Widerspruchsrecht einer betroffenen Person verletzt, indem er Nachrichten zu Marketingzwecken per LinkedIn-Messenger versandt hatte.

Was bei Werbung über LinkedIn beachtet werden muss

Werbung per E-Mails, Newsletter oder sonstige direkte und indirekte werblichen Inhalte, wie etwa Kurznachrichten bei Messengerdiensten unterliegen auch in Deutschland strengen Regelungen. Sie dürfen nur dann verschickt werden, wenn von der betroffenen Person zuvor eingewilligt wurde, oder anhand der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zusätzlich müssen auch die Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, etwa § 7 UWG, mitbeachtet werden. So kann von einer Werbung eine unzumutbare Belästigung ausgehen und unzulässig sein. Auch sonstige Betroffenenrechte, wie Informationspflichten oder der Hinweis auf die Möglichkeit des Werbewiderspruchs gemäß Art. 21 Abs. 4 DSGVO darf nicht fehlen.

Aufsichtsbehörde stellt Verstoß fest

Im Falle der rumänischen Aufsichtsbehörde stellte diese eine Verletzung des Widerspruchrechts gemäß Art. 21 Abs. 3 DSGVO fest. Der Betreiber hatte die per E-Mail übermittelten Anträge der Beschwerdeführerin, keine Werbung mehr geschickt zu bekommen, ignoriert und weiterhin über LinkedIn Direktmarketing-Nachrichten an die Beschwerdeführerin geschickt.

Neben dem Bußgeld wurden dem Betreiber Korrekturmaßnahmen auferlegt, angemessene und wirksame interne Datenschutzverfahren für den Umgang mit Anträgen betroffener Personen gemäß der DSGVO einzuführen.

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