Woran Sie als Betriebsrat beim Datenschutz denken müssen

Allgemein

Der Betriebsrat hat im Unternehmen die Aufgabe, die Interessen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten und die Einhaltung der zugunsten des Arbeitnehmers geltenden Vorschriften zu überwachen. Darunter sind auch die Vorschriften der DSGVO und des BDSG zu verstehen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind in §80 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) entsprechende Rechte geregelt.

Ein zentrales, in §80 Abs. 2 S. 1 BetrVG geregeltes Mittel, um den Aufgaben des Betriebsrates nachzukommen, ist der sogenannte Unterrichtungsanspruch. Der Arbeitgeber muss selbständig, rechtzeitig und umfassend den Betriebsrat über Tatsachen informieren, die für die Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates von Relevanz sind. Weitere, wichtige, Mittel sind die Einblicks- und Einsichtsrechte aus §80 Abs. 2 S. 2 BetrVG. So sind dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. So ist es dem Betriebsrat oder einem nach §28 BetrVG gebildeten Ausschuss unter anderem möglich, Einblicke in die Listen über Bruttolöhne und Gehälter oder die Personalakte zu nehmen. Nur mit diesen Informationen kann der Betriebsrat etwa die Einhaltung der Tarifverträge prüfen oder die Einhaltung des Gleichberechtigungsgrundsatzes.

Diese Rechte bestehen auch bei der Weitergabe von sensiblen Daten i.S.d. Art. 9 DSGVO. In einem Urteil vom 9.4.2019 entschied der BAG, dass die Weitergabe der Information über eine bestehende Schwangerschaft einer Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig ist. Zweck ist die Überwachung des Mutterschutzes durch den Betriebsrat. Dieser muss allerdings spezifische Maßnahmen treffen, um die sensiblen Daten vor Missbrauch zu schützen. §80 Abs. 2 gilt auch für die Unterlagen des Betriebsrats und seinen Ausschüssen. Das Anfertigen von Kopien ist mit Ausnahme von auszugweisen Notizen nicht umfasst.

Wenn der Betriebsrat Daten durch die aus §80 BetrVG bestehen Rechte erhält, muss er für eine datenschutzkonforme Verarbeitung der Daten sorgen. Da im BetrVG nur wenigen Vorgaben bestehen, kommen die Regelungen aus DSGVO und BDSG zum Tragen. Hierzu gehören etwa der Grundsatz der Erforderlichkeit aus Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO oder die technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Wichtig ist auch, dass der Betriebsratsvorsitzende nicht gleichzeitig Datenschutzbeauftragter im Betrieb sein kann. Dies entschied jüngst das BAG in seinem Urteil vom 6.6.2023. Dabei stellt es einen Interessenskonflikt der beiden Ämter fest. So dürfen dem Betriebsrat ausdrücklich nur die Daten zur Verfügung gestellt werden, welche das BetrVG vorsieht. Wie oben erwähnt handelt es sich dabei nur um solche Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats notwendig sind.

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