EuGH: Schufa-Scoring nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt

Allgemein

Der EuGH sieht die Datenschutzgrundverordnung nicht im Einklang mit zwei Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien. Das „Scoring“ ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, die längere Speicherung von Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung steht allerdings im Widerspruch mit der DSGVO.

Ausgangspunkt waren mehrere Bürger, die das Scoring, sowie die Speicherung dieser Daten vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden angefochten hatten.

Scoring ist ein mathematisch-statistisches Verfahren, das die Kreditwürdigkeit eines Kunden beurteilt und versucht vorauszusagen, ob ein Kredit zurückgezahlt werden kann. Die Daten dafür werden aus öffentlichen Registern übernommen und ausgewertet. Für diese öffentlichen Insolvenzregister ist eine Speicherdauer der Daten von bis zu 6 Monaten gesetzlich eingeschränkt. Wirtschaftsauskunfteien, wie die Schufa, speicherten Daten allerdings für bis zu 3 Jahre.

Scoring als “automatisierte Entscheidung im Einzelfall”

Der EuGH entschied, dass das Scoring grundsätzlich verboten ist, da es sich um eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ (vgl. Art. 22 DSGVO) handelt, sofern die Kunden der Schufa, wie etwa Banken, ihm eine maßgebliche Rolle bei der Vergabe von Krediten beimessen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hielt diese „maßgebliche Rolle“ für gegeben.

Bezüglich der Speicherdauer von Informationen über Restschuldbefreiung, darf die Wirtschaftsauskunftei auch nur so lange Speichern, wie die öffentlichen Register, so der EuGH. Die Informationen dienen den betroffenen Personen am Wirtschaftsleben teilzunehmen und sind von existentieller Bedeutung. Die Kreditwürdigkeit der Personen wird dabei stehts als negativer Faktor bewertet. Der deutsche Gesetzgeber geht mit der Gesetzen Frist von 6 Monaten davon aus, dass nach Ablauf dieser, das Interesse der Betroffenen, das des öffentlichen Zugangs überwiegt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Speicherung der Daten unrechtmäßig und die betroffene Person hat ein Recht auf die Löschung der Daten, und die Wirtschaftsauskunftei ist verpflichtet diese unverzüglich zu löschen.

Speicherung kann rechtmäßig sein

Was die Rechtmäßigkeit einer parallelen Speicherung innerhalb der 6 Monate, etwa durch die Schufa, betrifft ist Abwägungssache. Die betroffene Person hat trotzdem das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung und Löschung, es sei denn, die Schufa weist das Vorliegen zwingender schutzwürdiger Gründe nach.

Der EuGH betont, dass die nationalen Gerichte jeden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung unterziehen können müssen.

Hier geht es zu der Pressemitteilung des EuGH

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