Die Gesundheitsdaten und Art. 9 DSGVO

Gesundheitswesen

Art. 9 der DSGVO regelt die Bestimmung und den Umgang mit besonderen personenbezogenen Daten. Dies sind gerade solche Daten, welche besonders sensibel und schutzbedürftig sind, da die Verarbeitung erhebliche Risiken für die betroffene Person mit sich bringen kann. Hierzu gehören Daten:

  • aus denen die rassische und ethnische Herkunft,
  • politische Meinungen,
  • religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder
  • die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgeht, sowie
  • genetische Daten,
  • biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person,
  • Gesundheitsdaten oder
  • Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung.

Grundsätzlich ist die Erhebung solcher Daten untersagt, allerdings gelten hierzu, für die Praxis wichtige Ausnahmen. Besonders im Gesundheitswesen kommt es zur regelmäßigen Verarbeitung von besonderen personenbezogenen Daten nach Art. 9 DSGVO.

Gesundheitsdaten besonders schutzwürdig

Zu diesen Gesundheitsdaten gehören etwa Einnahme von Medikamenten, der allgemeine körperliche Zustand bzw. Erkrankungen. Patientenakten enthalten damit sensible Informationen und müssen in besonderer Weise vor unbefugten Zugriff Dritter geschützt werden. Dabei sind bei der digitalen Patientenakte andere Schutzmechanismen notwendig als bei der analogen Patientenakte.

Die Aufbewahrungsfristen von hinterlegten personenbezogenen Patientendaten in der Patientenakte ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch und einzelnen Verwaltungsgesetzen. Regelmäßig liegt dies bei 5 bis 10 Jahren, kann aber auch über 10 Jahre bei langwidrigen Behandlungen oder Krankheitsverläufen liegen.

Rechte der Patienten im Vordergrund

Hierbei sind besonders die Rechte der Patienten im Bezug auf den Datenschutz zu berücksichtigen. So können Betroffene Löschung, Berichtigung und Sperrung ihrer Daten verlangen. Dabei hilft das Auskunftsrecht des Betroffenen dabei sich Übersicht zu verschaffen, welche Daten erhoben wurden.

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