Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft – Datenschutzrechtliche Unterschiede

Gesundheitswesen

Die beiden Begriffe mögen zunächst ähnlich klingen, doch welches Wort nun vorne steht, hat nicht nur unerhebliche Auswirkungen darauf, wie der Datenschutz in der entsprechenden Praxis gestaltet werden muss. Die wichtigsten Unterschiede, die Sie wissen sollten, erläutern wir im Folgenden:

Gemeinschaftspraxen sind Berufsausübungsgemeinschaften und stellen berufsrechtlich „eine“ Praxis dar. Die Patienten schließen hier grundsätzlich mit allen Ärztinnen und Ärzten gemeinschaftlich einen Behandlungsvertrag. So sind Ärztinnen und Ärzte zur wechselseitigen Behandlung berechtigt und von der Schweigepflicht untereinander befreit. Ärzte in Gemeinschaftspraxen haben deshalb in der Regel auch einen gemeinsamen Patientenstamm, eine gemeinsame Dokumentation und einen gemeinsamen Datenbestand, auf den jeder Arzt zugreifen darf.

Benennung eines Datenschutzbeauftragten

Ob tatsächlich ein Datenschutzberater für die Praxis benannt werden muss, hängt von den konkreten Umständen ab. In Art. 37 DSGVO sind dazu drei Fälle vorgesehen, in denen die Benennung verpflichtend ist:

  1. Die Arztpraxis ist Teil einer Behörde oder öffentlichen Stelle
  2. die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen
  3. Die Kerntätigkeit besteht in der umfangreichen Verarbeitung von Daten nach Artikel 9 und 10 DSGVO

Besonders die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Art. 9 DSGVO ist in der Arztpraxis grundsätzlich gegeben, allerdings ist die Frage ab wann eine Verarbeitung als „umfangreich“ gilt nicht abschließend geklärt und es sollte sich im Einzelfall an einen Datenschutzexperten gewandt werden.

Eine Pflicht zur Benennung besteht aber, wenn mindestens 20 Personen regelmäßig Daten automatisiert – zum Beispiel am Computer – verarbeiten.

Bei einer Gemeinschaftspraxis sind hierbei alle Ärzte und das gesamte Praxispersonal zu zählen.

Das selbe gilt auch für die Praxisgemeinschaft, nur das bei der Bestimmung der Personenanzahl eine gesonderte Zählung für jede einzelne Praxis vorzunehmen ist.

Es sind nur die Ärzte und Beschäftigten zu zählen, welche Zugriff auf die Daten der jeweiligen Praxis haben. Angestellte beider Praxen sind von beiden Praxen zu zählen.

Grundsätzlich handelt es sich bei einer Praxisgemeinschaft, um einen Zusammenschluss mehrerer Ärzte zur gemeinsamen Nutzung der Praxisräume und / oder des Praxispersonals. Dabei ist aber jede Praxis rechtlich selbständig und muss daher einen eigenen Patientenstamm, eine eigene Dokumentation und einen eigenen Datenbestand führen. Jeder Arzt behandelt grundsätzlich nur seine eigenen Patienten und ist verpflichtet, hierüber eine eigene Dokumentation zu führen, die für die weiteren Ärzte nicht zugänglich ist.

Sollte es kein gemeinsames Praxispersonal geben, so sollte dafür gesorgt werden, dass nur das Praxispersonal des jeweils behandelnden Arztes auf die entsprechenden Daten zugreifen kann. Auch wichtig ist, dass die ärztliche Schweigepflicht unter den Partnern fortbesteht.

Trennungsgebot muss beachtet werden

Darüber hinaus sollte beachtet werden, dass das Trennungsgebot bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten eingehalten wird. Es können deshalb nur IT-Systeme eingesetzt werden, die technisch eine Zuordnung der Patientendaten zum jeweils behandelnden Arzt ermöglichen und einen Zugriff der anderen Partner der Praxisgemeinschaft und des Praxispersonals der anderen Partner ausschließen.

Sofern die beteiligten Praxen gemeinsame Daten verarbeiten (gemeinsame telefonische oder elektronische Erreichbarkeit, gemeinsamer Empfang oder gemeinsame Patientenverwaltung), könnte darüber hinaus auch eine gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO vorliegen. Dies gilt es im Einzelfall zu prüfen.

Die Gesundheitsdaten und Art. 9 DSGVO
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