Datenschutz – Betroffenenrechte im Überblick

Allgemein

Im Alltag werden personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet, doch nicht immer ist dies auch von den Betroffenen gewollt.

Damit die betroffene Person gegen einen Missbrauch ihrer Daten vorgehen kann oder wissen möchte, welche ihrer Daten verarbeitet werden, hält die DSGVO hierfür Rechte für Betroffenen bereit.

Die Rechte leiten sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ab, als besondere Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts Art 2 Abs 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs 1 GG.

Jede einzelne Person hat grundsätzlich das Recht, selbst darüber zu entscheiden, welche personenbezogenen Daten sie wem preisgibt und wie diese verarbeitet werden.

Die Betroffenenrechte dienen dabei als Steuerungs- und Kontrollelement und stehen vermittelnd zwischen dem Schutz der personenbezogenen Daten und der unternehmerischen Freiheit aus Erwägungsgrund 4 der DSGVO.

Aus den Art. 12 ff. DSGVO ergeben sich folgende Betroffenenrechte:

  • Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)

Ermöglicht eine Auskunft darüber zu erhalten, ob, und wenn ja welche Daten von dem Verantwortlichen verarbeitet werden. Dies dient als Grundlage für weitere Betroffenenrechte, wie etwa die Löschung.

Betroffenen können verlangen, dass ihre personenbezogenen Daten richtig sind, bzw. dass diese korrigiert werden, sofern sie unrichtig sind.

  • Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO)

Kann, als sehr starkes Recht, nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden, etwa wenn die Verarbeitung nicht mehr notwendig oder unrechtmäßig ist.

Als Zwischenlösung bis zur Löschung. Daten dürfen nur noch gespeichert, nicht aber in sonstiger Weise verarbeitet werden.

Gewährt das Recht, aus besonderen Gründen gegen eine rechtmäßige Datenverarbeitung Widerspruch einzulegen. In bestimmten Fällen auch ohne Begründung.

Weitere Betroffenenrechte ergeben sich aus den folgenden Artikeln der DSGVO:

Werden diese Rechte vom Betroffenen geltend gemacht, muss der Verantwortliche diese ernstnehmen und die Voraussetzungen beim Umgang einhalten, sonst kann es bei mangelhaftem Verhalten, zu empfindlichen Geldbußen kommen. Dazu gehören auch die Wahrung von Form- und Fristbedürfnis.

In bestimmten Fällen können jedoch Ausnahmen und Beschränkungen der Betroffenenrechte vorliegen. In Art. 23 DSGVO aufgeführt, können Gründe für eine Ausnahme oder Einschränkung im Rahmen einer Abwägung von gegenseitigen Interessen im Einzelfall vorliegen.

Hierzu zählen u.a. die nationale oder öffentliche Sicherheit, Rechte und Freiheiten einer anderen Person oder Ausnahmen zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

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