Gesundheitsdaten zu Forschungszwecken – blockiert der Datenschutz wieder?

Gesundheitswesen

Wissenschaftliche Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist lange diskutiert und nicht unumstritten. Es ist eine Abwägung zwischen dem hohen Gut der Forschungsfreiheit, dem öffentlichen Allgemeinwohlinteresse und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Das Digitale-Versorgung-Gesetz sieht hierzulande vor, dass die Gesundheitsdaten aller rund 73 Millionen gesetzlich Versicherten zentral für Forschungszwecke zur Verfügung gestellt werden müssen. Durch die neu eingeführte elektronische Patientenakte ist eine Erhebung und Verarbeitung dieser Daten deutlich einfacher geworden. Allerdings laufen aktuell Klagen gegen die Weitergabe von Informationen an das Forschungsdatenzentrum.

Vom 22. Bis zum 24. November 2022 tagte nun in Bonn die 104. Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) und verabschiedete eine Resolution zum Umgang von Gesundheitsdaten zu Forschungszwecken.

Dabei unterstützt die DSK die Nutzung von Patientendaten zu Forschungszwecken und die Vorteile, die diese mit sich bringt, betont aber auch deutlich, dass die Rechte der Patienten im Vordergrund stehen und Grundrechte der Bürgerinnen und Bürgern gewahrt bleiben müssen.

Es sollen neue transparente und nachvollziehbare Regeln geschaffen werden, um den besten rechtlichen und technischen Schutz für die Betroffenen gewährleisten zu können. Dazu gehört auch, dass das Forschungsgeheimnis in Bezug auf den Datenschutz gesetzlich geregelt werden muss. Ein Vorschlag der DSK existiert bereits aus dem Jahr 2004. Hier gilt: Je höher der Schutz der Betroffenen ist, desto umfangreicher und spezifischer können Daten genutzt werden.

Im Kern der Regeln sollen das Thema Verschlüsselung und Pseudonymisierung stehen. So soll eine Anonymisierung zum frühestmöglichen Zeitpunkt stattfinden und alle Daten in einem zentralen Registerverzeichnis durch eine koordinierende Stelle mit Lotsenfunktion verwaltet werden.

Einige Punkte müssen noch abschließend geklärt werden, etwa ob eine Opt-Out Möglichkeit für alle Patienten gilt, oder nur in bestimmten Fällen, wenn die Betroffenen leicht durch ein bestimmtes Merkmal identifiziert werden können.

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