Der Grundsatz der Zweckbindung ist eine tragende Säule des Datenschutzrechts. Personenbezogene Daten dürfen nicht einfach wahllos von Unternehmen oder Behörden erhoben und verarbeitet werden. Es muss ein eindeutiger Zweck vorliegen, der nicht mit den geltenden Gesetzen in Konflikt steht. Die Daten dürfen auch nur für diesen einen Zweck verarbeitet werden. Ein Beispiel: Die Videoüberwachung auf einem öffentlichen Platz soll die Ermittlung von Straftaten ermöglichen. Eine Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten für diesen Zweck wäre möglich. Eine Datenverarbeitung zu einem anderen Zweck wäre hingegen nur dann erlaubt, wenn Sie dafür Ihre Einwilligung erteilt haben oder spezielle Gesetze oder Verordnungen dies zulassen.