Das Digitale Dienste Gesetz

Politik

Mit dem Digital Service Act (DAS) bringt die europäische Union neue Regelungen zur Datennutzung für Tracking und Profiking in der Onlinewerbung auf den Weg. In Deutschland werden die EU-Bestimmungen durch das Digitale Dienste Gesetz (DDG) umgesetzt. Unter anderem sorgt das DGG dafür, dass der Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) neue Kompetenzen und Aufgaben zur Durchsetzung dieser Reglungen bekommt.

Was ist der Digital Service Act (DSA)?

Der DSA ist der erste Teil des Legislativpakets „Digitale Dienste“ der Europäischen Kommission und zielt darauf ab, illegale und schädliche Online-Inhalte zu bekämpfen. Oft als das „Grundgesetz des Internets“ bezeichnet, gelten die Regelungen des DSA insbesondere für große Online-Plattformen wie soziale Netzwerke. Diese Plattformen werden zur mehr Transparenz und einer verbraucherfreundlicheren Gestaltung ihrer Dienste verpflichtet. Aus Datenschutzrechtlicher Perspektive, sind besonders die Regelungen zur Datennutzung für Tracking und Profiling in der Onlinewerbung wichtig.

Was bedeutet Profiling

Profiling, gemäß Art. 4 Nr. 4 DSGVO, ist jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten (z.B. Verarbeitung durch Computer, Smartphone, etc.), bei der diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte einer natürlichen Person zu bewerten. Das umfasst Aspekte wie Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten Aufenthaltsort oder Ortswechsel. Diese Art der Vorhersage oder Profiling wird häufig genutzt, um gezielte Werbung an Nutzer digitaler Dienste auszuspielen.

Nationale Umsetzung: Das digitale Dienste Gesetz (DGG)

Mit dem Inkrafttreten des DGG wird in Deutschland eine nationale Koordinierungsstelle für digitale Dienste eingerichtet. Diese Stelle, die der Bundesnetzagentur (BNeztA) zugeordnet ist, überwacht die Anbieter digitaler Dienste und koordiniert Beschwerden nach dem DSA. Der BfDI ist gemäß §12 Abs 3 DDG die zuständige Behörde für die Durchsetzung der in Art. 26 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 2 DSA enthaltenen Werbeverbote. Diese Verbote umfassen:

  • Das Verbot, profilbasierte Werbung gegenüber Minderjährigen auszuspielen.
  • Das Verbot, Werbung gegenüber Erwachsenen auszuspielen, wenn für die Profilbildung besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verwendet wurden.

Schutz vor manipulativen Design-Elementen

Ein weiterer wichtiger Aspekt des DSA ist das Verbot von „Deceptive Design Patterns“. Diese Designelemente werden eingesetzt, um Nutzer dazu zu bewegen, Dinge zu tun, die sie eigentlich nicht möchten, beispielsweise durch absichtlich missverständliche Sprache oder fehlleitende visuelle Reize. Diese Regelung soll verhindern, dass Nutzer durch die Gestaltung von Apps und Websites manipuliert werden und so möglicherweise Daten preisgeben, die sie bei einer anderen Gestaltung nicht preisgegeben hätten.

Zugang zu Daten für Forschungseinrichtungen

Der DSA ermöglicht es auch Forschungseinrichtungen, Zugang zu Daten großer Online-Plattformen zu erhalten, um die Algorithmen zu analysieren, die dafür verantwortlich sind, welche Inhalte den Nutzern angezeigt werden. Dies soll helfen zu verstehen, wie bestimmte, zum Teil für die Gesellschaft schädliche Vorgänge in sozialen Netzwerken funktionieren, um diese gegebenenfalls zu unterbinden.

Fazit

Die neuen Regelungen des Digital Services Act und des Digitale Dienste Gesetzes tragen zu einem sichereren Online-Umfeld für alle Nutzer bei. Besonders im Bereich Profiling wird der Datenschutz gestärkt, und die Aufgaben des BfDI sind zentral für die Durchsetzung dieser Regelungen.

Zum Beitrag des BfDI

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